Grundsätzliche Bemerkungen Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden von der Gemeinde (im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes) in eigener Verantwortung, frei von Weisungen besorgt. Im übertragenen Wirkungsbereich hingegen ist die Gemeinde Verwaltungssprengel in dem vom Bund oder vom Land übertragenen Aufgabenbereich. Der wesentliche Unterschied zwischen der Verwaltung im eigenen Wirkungsbereich und der Verwaltung im übertragenen Wirkungsbereich ist also der, dass die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei ist, während sie im übertragenen Wirkungsbereich an Weisungen von Organen außerhalb der Gemeinden gebunden ist. Daher beschränkt sich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Staat auf die Kontrolle im Rahmen des Aufsichtsrechtes. Allgemeine Umschreibung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Der Eigene Wirkungsbereich umfasst ganz allgemein das Recht,
Sodann umfasst der eigene Wirkungsbereich alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören auf Grund ihrer in der Gemeindeordnung eingeräumten Parteistellung auch:
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Besondere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Es sind dies folgende Angelegenheiten:
Übertragung von Aufgaben an den Staat Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Selbständiges Verordnungsrecht Der Gemeinderat kann ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr störender Missstände erlassen. |
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DER EIGENE WIRKUNGSBEREICH DER GEMEINDE