Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung kann durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Recht, eine ortspolizeiliche Verordnung zu erlassen.. Gegenstand der Übertragung Die Übertragung von einzelnen konkreten Verwaltungsangelegenheiten ist unzulässig. Voraussetzung für die Erlassung einer Übertragungsverordnung Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist - dem Wesen des eigenen Wirkungsbereiches entsprechend - ein Antrag der Gemeinde; ohne einen solchen Antrag darf die Verordnung nicht erlassen werden. Die Gemeinde hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer solchen Verordnung und auch kein Recht auf Mitteilung der Gründe, die für die Nichterlassung der Verordnung maßgebend waren. Wirkung der Übertragung
Widerruf der Übertragung Voraussetzung für eine solche Verordnung ist ein sachlich gerechtfertigter Grund; die Darlegung dieses Grundes ist für die Landesregierung als jene Behörde, die die Übertragungsverordnung erlässt, im Hinblick auf die Kosten der vermehrten Verwaltungsaufgaben des Landes von Bedeutung, andererseits ist aber auch der für die Bewilligungswerber wünschenswerte Effekt der Konzentration bestimmter Bewilligungsverfahren (baubehördliches - gewerbebehördliches Verfahren) zu beachten. Schließlich aber ist der für die seinerzeitige Erlassung der Übertragungsverordnung maßgebliche und nachvollziehbare Grund deswegen von Bedeutung, weil bei dessen Wegfall die Landesregierung verpflichtet ist, von sich aus die Verordnung aufzuheben. Ob eine entsprechende Willensäußerung der Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung (ein förmlicher Antrag ist nicht vorgesehen) für eine Verpflichtung zur Aufhebung der Verordnung reicht, ist wohl fraglich. Bestehende Übertragungsverordnungen
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