Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
auf eine staatliche Behörde


Die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung kann durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden.

Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Recht, eine ortspolizeiliche Verordnung zu erlassen..


Gegenstand der Übertragung
Gegenstand der Übertragung kann jede Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sein (ausgenommen das Recht auf die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung), und zwar in jedweder Form der Vollziehung (Verordnung, Bescheide und die sich aus der übertragenen Angelegenheit jeweils ergebende Befehls- und Zwangsgewalt).

Die Übertragung von einzelnen konkreten Verwaltungsangelegenheiten ist unzulässig.


Voraussetzung für die Erlassung einer Übertragungsverordnung
Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist - dem Wesen des eigenen Wirkungsbereiches entsprechend - ein Antrag der Gemeinde; ohne einen solchen Antrag darf die Verordnung nicht erlassen werden.
Die Gemeinde hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer solchen Verordnung und auch kein Recht auf Mitteilung der Gründe, die für die Nichterlassung der Verordnung maßgebend waren.

Wirkung der Übertragung
Mit der Übertragung dieser Angelegenheiten auf staatliche Behörden sind u.a. folgende Auswirkungen verbunden:

  • die übertragene Angelegenheit ist (für die Dauer der Übertragung) nicht mehr eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, somit hat die Gemeinde kein Weisungsrecht; der Instanzenzug richtet sich nach den für die staatlichen Behörden geltenden Bestimmungen;
  • die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten verbundenen Kosten haben nicht mehr die Gemeinden, sondern die staatlichen Behörden zu tragen;
  • die sich aus der Vollziehung dieser Angelegenheiten ergebenden Amtshaftungsansprüche richten sich gegen die staatlichen Behörden.

Widerruf der Übertragung
Die Übertragungsverordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

Voraussetzung für eine solche Verordnung ist ein sachlich gerechtfertigter Grund; die Darlegung dieses Grundes ist für die Landesregierung als jene Behörde, die die Übertragungsverordnung erlässt, im Hinblick auf die Kosten der vermehrten Verwaltungsaufgaben des Landes von Bedeutung, andererseits ist aber auch der für die Bewilligungswerber wünschenswerte Effekt der Konzentration bestimmter Bewilligungsverfahren (baubehördliches - gewerbebehördliches Verfahren) zu beachten. Schließlich aber ist der für die seinerzeitige Erlassung der Übertragungsverordnung maßgebliche und nachvollziehbare Grund deswegen von Bedeutung, weil bei dessen Wegfall die Landesregierung verpflichtet ist, von sich aus die Verordnung aufzuheben. Ob eine entsprechende Willensäußerung der Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung (ein förmlicher Antrag ist nicht vorgesehen) für eine Verpflichtung zur Aufhebung der Verordnung reicht, ist wohl fraglich.


Bestehende Übertragungsverordnungen
Die Landesregierung hat in folgenden Fällen Anträgen der Gemeinde auf Übertragung einzelner Angelegenheiten auf eine staatliche Behörde entsprochen:

  • Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften (Übertragung auf die Landesregierung);
  • Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden und Sanitätskreise (Übertragung auf die Landesregierung);
  • Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979 (Übertragung auf die Landesregierung);
  • Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (Übertragung auf die jeweilige Bezirkshauptmannschaft).