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Unter örtlicher Straßenpolizei sind hoheitliche Massnahmen zur Regelung und Sicherung des lokalen Verkehrs zu verstehen.
Die Zuständigkeit der Gemeinde ist nur dann gegeben, wenn diese Massnahmen
- nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und
- sich auf Straßen beziehen sollen, die weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,
Sie umfassen u.a. folgende Aufgaben:
- die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen,
- die Bestimmung von Kurzparkzonen,
- das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren,
- die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden,
- die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen,
- die Erlassung von Verordnungen, mit denen
- Beschränkungen für das Halten und Parken,
- ein Hupverbot,
- ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
- Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
- Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände,,
- die Bewilligung einer Ladetätigkeit,
- die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen,
- die Bestimmung von Wohnstraßen,
- die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen,
- die Erlassung von Verordnungen hinsichtlich Wintersport auf Straßen,
- die Erlassung von Verordnungen hinsichtlich Spielen auf Straßen und Rollschuhfahren auf Fahrbahnen,
- die Bewilligung von Arbeiten einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
- die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen,
- die Sicherung des Schulweges.
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