?Die Bestellung der Gemeindebediensteten hat auf Grund des Gemeindebedienstetengesetz 2014 zu erfolgen. Das Dienstverhältnis ist ausschließlich privatrechtlicher Natur. Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde ist nach dem 31.12.2014 ausgeschlossen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein solches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam (§ 1 Abs. 3 GemBG 2014). |
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