Baupolizei Bauvorhaben, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken, fallen wegen der überörtlichen Dimension nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; daher wird auch bestimmt, dass dann, wenn sich Bauplätze, Bauvorhaben oder Bauten auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, die Landesregierung die Zuständigkeit der Baubehörde erster Instanz wahrzunehmen hat. In den Angelegenheiten der Baupolizei kann die Gemeinde eine ortspolizeiliche Verordnung erlassen, wenn bestehende gesetzliche Regelungen nicht ausreichen, dem mit der ortspolizeilichen Verordnung bekämpften Gegenstand bzw der aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abzuhelfen. |
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