Hinsichtlich der Finanzgebarung der Gemeinden ist auf das Gemeindefinanzgesetz hinzuweisen. Es enthält Bestimmungen über alle jene Maßnahmen, die mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen - also zB Leasing oder leasingähnliche Formen) oder mit der Veranlagung von Geldmitteln im Zusammenhang stehen.
Die Gemeinden haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten, d.h., dass die Risikominimierung jedenfalls Vorrang vor einer Ertrags- und Kostenoptimierung
hat.
Gemeinden sind gem. dem zit. Gesetz befugt, Forderungen gegenüber Dritten an das Land zu verkaufen. Ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss darf jedoch nur auf der Grundlage einer gutachterlichen Bewertung der Forderung erfolgen;
dieser Beschluss bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
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Mittelfristiger Finanzplan
Die Verpflichtung der Gemeinden zur mittelfristigen Finanzplanung gründet sich auf den Östrreichischen Stabilitätspakt 2012
Der Voranschlag
Der Voranschlag ist ein für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr) aufgestellter Plan, der die in diesen Zeitraum voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Aufgabenerfüllung enthält.
Beschlussfassung über den Voranschlag
Die Erstellung des Voranschlags sieht einzelne Verfahrensschritte vor (Erstellung des Voranschlagsentwurfes, Anhörung des Gemeindevorstandes, Kundmachung der Auflage).
Das Voranschlagsprovisorium
Das Voranschlagsprovisorium ist eine vom Gemeinderat beschlossene vorläufige Grundlage der Gebarung der Gemeinde im ersten Viertel des Haushaltsjahres bei nicht rechtzeitiger Wirksamkeit eines Voranschlages.
Abweichungen vom Voranschlag
Abweichungen vom Voranschlag können sich durch überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Kreditübertragung und durch Nichteinhaltung des veranschlagten Ausgleichs zwischen Einnahmen und Ausgaben ergeben.
Nachtragsvoranschlag
Im Falle außerplanmäßiger Ausgaben und des mangelnden Ausgleiches zwischen Einnahmen und Ausgaben ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
Aufnahme und Gewährung von Darlehen
Diese Kreditgeschäfte sind nur zulässig, wenn ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist
Übernahme von Bürgschaften
Diese ist nur zulässig, wenn ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Nachweis erbracht wird, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
Kassenkredite
Kassenkredite sind kurzfristige Darlehen, die zur rechtzeitigen Leistung von ordentlichen Ausgaben dienen und innerhalb des Haushaltsjahres aus ordentlichen Einnahmen zurückgezahlt werden.
Rechnungsabschluss
Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen.
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