Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 75)
Der Bürgermeister hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres den Rechnungsabschluss zu erstellen und diesen dem Gemeinderat vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.


Umfang des Rechnungsabschlusses
Der Rechnungsabschluss umfasst

  • die integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung
  • die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt,
  • die Nettovermögensveränderungsrechnung
  • die Beilagen gem. § 37 VRV 2015
  • den Nachweis der Investitionstätigkeit.

Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen
Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. Es sind dies die Bestimmungen der §§ 13 - 37der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung


Öffentliche Einsicht in den Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (zwei Wochen) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.


Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss
Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
Allenfalls erhobene Einwendungen sind insoweit rechtlich bedeutungslos, als sie - im Gegensatz zu den Einwendungen gegen den Voranschlag - nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenngleich sie doch als Hinweise für Zwecke der Kontrolle angesehen werden können.

Der Rechnungsabschluss wird als bloßer Beschluss angesehen; ihm kann kein Verordnungscharakter beigemessen werden, weshalb er auch nicht der Kundmachungspflicht unterliegt.

Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

Dem Publizitätsgebot entsprechend darf bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden (§ 44 Abs. 1).


Vorlage des Rechnungsabschlusses an die Aufsichtsbehörde
Der Rechnungsabschlusses unterliegt der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde. Daher hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
Über Verlangen der Aufsichtsbehörde ist dieser eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.

Wenn der Rechnungsabschluss Gesetze und Verordnungen - insbesondere die Vorschriften der VRV - verletzt, ist dieser aufzuheben (§ 90).