Kassenkredite (§ 74)
Kassenkredite sind zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten, um rechtzeitig Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres leisten zu können. Sie dürfen nicht zur Finanzierung von Projekten verwendet werden, die im Nachweis der Investitionstätigkeit aufscheinen; für diese Projekte dürfen auch keine Einzahlungen verwendet werden und dürfen bei der Berecvhnung der Höhe der Kassenkredite nicht berücksichtigt werden.
Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres noch innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen.
Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.
§ 92a Abs. 1 Z 7 qualifiziert die „Überschreitung des Kassenkredites“ und die Z 8 die „nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (§ 74)“ als Ordnungswidrigkeit, die der Bürgermeister zu vertreten hat. Als „Überschreitung des Kassenkredites wird wohl nur die im Voranschlag festgelegte Überschreitung der Gesamthöhe der „Jahres-Kredithöhe“ gemeint sein.
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