AUFGABEN DES GEMEINDEVORSTANDS (§ 24)


Allgemeines
Dem Gemeindevorstand als Kollegialorgan kommt im Rahmen der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nur ein bestimmter, eingeschränkter Bereich in Personalangelegenheiten und in der Privatwirtschaftsverwaltung zu.
Hinzu kommen noch Aufgaben, die ihm sonst durch die Gemeindeordnung selbst zugewiesen sind: z.B. das Anhörungsrecht bezüglich des Voranschlagsentwurfes.

Mitgliedern des Gemeindevorstandes steht (in dieser Funktion) keine "freie Mandatsausübung" (wie in ihrer Funktion als Gemeinderatsmitglied) zu, da der Gemeindevorstand kein "allgemeiner Vertretungskörper" ist.


Selbständige Erledigung der Aufgaben
Die Gemeindeordnung gewährleistet dem Gemeindevorstand die "Selbständige Erledigung" der ihm zugewisenen Aufgaben. Dies bedeutet, dass eine rechtliche Einflußnahme auf die Entscheidung durch ein anderes Organ nicht möglich ist; insbesondere ist ein Weisungsrecht des Bürgermeisters ausgeschlossen.
Ein Weisungsrecht steht dem Bürgermeister lediglich hinsichtlich der von ihm an die Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragenen Angelegenheiten zu, aber nicht für solche, die einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes von Gesetzes wegen zustehen.

Die Zusicherung „zur selbständigen Erledigung“ bezieht sich nur auf gewisse Personalangelegenheiten und auf die Aufgaben in Teilbereichen der Privatwirtschaftsverwaltung.

"Selbständige Erledigung" bedeutet, dass eine rechtliche Einflußnahme auf die Entscheidung durch ein anderes Or­gan nicht möglich ist; insbesondere ist ein Weisungsrecht des Bürgermeisters ausgeschlossen. Ein Weisungsrecht steht dem Bürgermeister lediglich hinsichtlich der von ihm an die Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragenen Angelegenheiten zu, aber nicht für solche, die einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes von Gesetzes wegen zustehen (VfGH. Erk. vom 17.12.1979, Zl. 863, 883, 884/78; Slg. 9996). Allerdings hat der Bürgermeister das Recht, falls er Bedenken gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes (wegen Verletzung eines Gesetzes oder einer Verordnung) hegt, mit der Vollziehung dieses Beschlusses innezuhalten, und die An­ge­legenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ge­meinderates aufzunehmen (§ 29 Abs. 3).


"Veto" gegen Beschlüsse des Gemeindevorstandes
Der Bürgermeister hat das Recht, falls er im Laufe der Beratung über eine bestimmte Angelegenheit Bedenken hegt, die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen.
Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, dann verliert der Gemeindevorstand die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache und es wird die Zuständigkeit des Gemeinderates begründet.
Mit gleicher Wirkung kann auch der Gemeindevorstand in einzelnen Angelegenheiten die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.

Wird dieses Begehren nach erfolgter Beschlußfassung aber noch vor Ende der Sitzung gestellt, weil der Bürgermeister den Beschluss für gesetzwidrig oder einer Verordnung zuwiderlaufend hält, dann wird die Durchführung des Beschlusses gehemmt, d.h. der Beschluß darf vorläufig nicht vollzogen werden. Es ist nunmehr die Zuständigkeit des Gemeinderates gegeben, doch ist eine inhaltliche Änderung durch den Gemein-
derat unzulässig. Der Gemeinderat hat nur zu entscheiden, ob der vorläufig in der Vollziehung gehemmte Beschluß durchzuführen ist oder nicht.


Volksabstimmung über Beschlüsse des Gemeindevorstandes
Die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes könnte auch vom Ergebnis einer Volksabstimmung abhängig gemacht werden; dies dadurch, dass der Bürgermeister bezüglich eines konkreten Beschlusses durch ein "Veto" die Entscheidung des Gemeinderates und sodann hinsichtlich dieser Entscheidung die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt.
Geschäftsführung des Gemeindevorstands
Für das Kollegialorgan "Gemeindevorstand" gelten hinsichtlich der Geschäftsführung (Einberufung, Vorsitz, Tagesordnung, Anwesenheitspflicht, Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Öffentlichkeit, Verhandlungsschrift und Geschäftsordnung) die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß. Diese Bestimmungen sind in dem Abschnitt "Geschäftsführung des Gemeindevorstandes" dargestellt.
Antragsrechte an den Gemeinderat, Vorberatung
Der Gemeindevorstand hat auch das Recht, die zum Wirkungskreis des Gemeinderats gehörenden Angelegenheiten vorzuberaten und entsprechende Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
Gleichwohl hat der Gemeindevorstand nicht die Pflicht, alle oder einzelne (zum Wirkungsbereich des Gemeinderates gehörenden) Angelegenheiten vorzuberaten und entsprechende Anträge zu stellen. Dieses Recht ist ihm dann entzogen, wenn der Gemeinderat für die Beratung einer bestimmten Angelegenheit einen besonderen Ausschuß einsetzt oder diese Angelegenheit unmittelbar selbst behandelt.
Auch bedeutet das Recht der Vorberatung nicht gleichzeitig, dass jeder Gegenstand, bevor er auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gesetzt wird, vom Gemeindevorstand vorberaten werden muss. Ein Vorberatungsrecht bzw. ein Antragsrecht besteht für den Gemeindevorstand nur dann, wenn entweder der Bürgermeister den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevorstandssitzung setzt oder der Gemeinderat dem Gemeindevorstand eine Angelegenheit zur Beratung zuweist. Eine Zuweisung zur Beratung ist aber nur in Angelegenheiten möglich, für die kein Ausschuss eingerichtet ist.
Dem Gemeindevorstand sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind; eine solche gesetzliche Bestimmung ist § 134 Z 1 GemBedG 2014; demnach ist der Gemeindevorstand das zuständige Organ zur Vertretung der Gemeinde in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten, und zwar:

• zur Bewilligung eines Sonderurlaubs von mehr als zwei Wochen und zur Bewilligung   eines Karenzurlaubs, auf den kein Rechtsanspruch besteht;
• zur Änderung der Dienstverträge von Bediensteten, die (befristet) für länger als sieben   Monate, jedoch nicht für mehr als ein Jahr, aufgenommen worden sind (die Aufnahme   solcher Bediensteten ist dem Gemeindevorstand gem. § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa   übertragen);
• zur Änderung der Dienstverträge von Bediensteten, die (befristet) zur Vertretung   aufgenommen worden sind, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine   Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften   ist (die Aufnahme solcher Bediensteten ist dem Gemeindevorstand gem. § 24 Abs. 1 Z   2 lit. a sublit. bb übertragen);
• zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer   des Dienstverhältnisses von sechs Monaten aber nicht von einem Jahr überschritten   wird, sowie in den Fällen der lit. c,
• zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Abfertigung anlässlich der einverständlichen   Auflösung eines Dienstverhältnisses (§ 130 Abs. 2 Z 7 GemBedG 2014); die   einverständliche Lösung eines Dienstverhältnisses ist dem Gemeindevorstand gem. § 24   Abs. 1 Z 2 lit. b GemO übertragen;
• zur vorzeitigen Auflösung von Dienstverhältnissen (Entlassung) gem. § 126 GemBedG   2014 (wortgleich mit § 24 Abs. 1 Z 2 lit. b GemO),
• zur Zuerkennung und Bemessung von Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und   Aufwandsentschädigungen gem. §§ 83 - 85 GemBedG 2014).

Privatwirtschaftsverwaltung:
Die Privatwirtschaftsverwaltung ist jener Teil der Gemeindeverwaltung, in dem die Gemeinde, so wie eine natürliche Person, in den Formen des Privatrechtes (Vertrag, Klage) handelt.
Hiebei geht die Gemeindeordnung im wesentlichen von einer nach Wertgrenzen gestaffelten Organhierarchie aus. Dabei werden unter dem Gesichtspunkt einer schnelleren Entscheidung die Kompetenz in Bagatellfällen (laufende Verwaltung) und in Sachbereichen bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem monokratisch organisierten Organ Bürgermeister vorbehalten. Bis zu einer nächsthöheren Obergrenze ist der Gemeindevorstand zuständig. Die Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten, die über diese Wertgrenze hinausgehen und in allen übrigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind, ist dem Gemeinderat als unmittelbar demokratisch legitimiertem Organ vorbehalten.

Demnach sind dem Gemeindevorstand vorbehalten:

  • Folgende Rechtsgeschäfte im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 200 000 Euro:
    • Der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen
    • die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, und zwar auch bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben.

Um die festgelegte Wertgrenze in diesen Sachbereichen nicht zu umgehen, wird bestimmt, dass beim Abschluß von mehreren Rechtsgeschäften, wenn sie wirtschaftlich oder funktionell zusammenhängen, die jeweiligen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze eine Einheit bilden. Wenn zB im Zusammenhang mit der Sanierung von Räumlichkeiten eines Volksschulgebäudes Verträge mit dem Installateur, einem Maler, Tischler oder einem Architekten abgeschlossen werden, bleibt der Gemeindevorstand nur solange zuständig, als die Summe der Entgelte 2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags nicht übersteigt. Voraussetzung für den Abschluss derartiger Geschäfte ist allerdings immer, dass für diese Zwecke im Gemeindevoranschlag ein Voranschlagsansatz vorhanden ist.

Voraussetzung für diese Rechtshandlungen ist das Vorhandensein eines entsprechenden Ansatzes im Gemeindevoranschlag.


    Die genannten Betragsgrenzen gelten unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Abschluss der genannten Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 0,5 %, der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40.000 Euro.

  • Die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien.

Personalangelegenheiten:
Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten ist zwischen den Gemeindeorganen wie folgt aufgeteilt:

Dem Gemeinderat obliegt die grundsätzliche Kompetenz; er hat den Dienstpostenplan zu beschliessen. Er ist die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten.

Dem Gemeindevorstand obliegt:

Dem Bürgermeister obliegt die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sieben Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses.


Zuweisung anderer Aufgaben
Andere Aufgaben können dem Gemeindevorstand zugewiesen werden, wenn sie nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind und wenn sie „im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit“ gelegen sind.


Zuweisung von Aufgaben an einzelne Mitglieder
Den einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes sind - abgesehen von der Vertretungsbefugnis der Vizebürgermeister - auf Grund der Gemeindeordnung nur die Aufgabe der Unterfertigung von Urkunden zugeordnet. Weitere Aufgaben kann ihnen der Bürgermeister wie folgt zuteilen:

  • die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
  • das Anordnungsrecht bezüglich der Durchführung des Voranschlages.