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Ein Beschäftigungsverbot besteht
a) für werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Diese Acht-Wochen-Frist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt jedoch die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Das Beschäftigiungsverbot besteht darüberhinaus auch dann, wenn nach dem von der werdenden Mutter vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. (§ 4 des Mutterschutz- und Väter- Karenzgesetzes);
b) für Dienstnehmerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen (§ 7 Abs. 1 des Mutterschutz- und Väter- Karenzgesetzes).
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