Für diese Bediensteten gilt
das Gemeindebedienstetengesetz 1971.

Für die Aufnahme „nicht ständiger Bediensteter“ für nicht länger als sechs Monate ist der Bürgermeister zuständig.

Über die Aufnahme von Gemeindevertragsbediensteten für länger als ein Jahr hat der Gemeinderat zu entscheiden.


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