Organe der Gemeinde
Die Gemeinde als juristische Person kann nur mit Hilfe von Organen handeln, die zur Umsetzung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben und deren Rechte berufen sind.
Unter "Organ" versteht man entweder eine Person (Einzelorgan) oder eine Mehrheit von Personen, die zu einer Einheit zusammengefaßt sind (Kollegialorgan), deren Willensakte innerhalb eines bestimmten sachlichen und örtlichen Bereiches Rechtswirkungen erzeugen.

Organe der Gemeinde - und zwar als sog. "organisatorischer Mindestbestand" - sind
          der Gemeinderat,
          der Gemeindevorstand
          der Bürgermeister
          der Kassier

In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

Als weitere Organe sind vorgesehen:
          Ortsvorsteher
          Ortsausschuss
          Umweltgemeinderat
          Jugendgemeinderat
          Ausschüsse
          Prüfungsausschuss
          Beirat
          Regierungskommissär


Der Gemeindekassier wurde mit der GemO-Novelle LGBl. Nr. 83/2016 als weiteres Organ der Gemeinde geschaffen; der Landes-Verfassungsgesetzgeber stützt sich damit auf Art. 117 Abs. 1 B-VG, der es ihm ermöglicht, weitere Organe zu schaffen. Seine organschaftliche Bedeutung ist trotz seiner Stellung im Gleichklang mit dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand und dem Bürgermeister nur nach jenen Kriterien zu messen, die ihm im § 76 zuerkannt sind. Als solchem waren auf den Gemeindekassier aber schon bisher „die Bestimmungen des B-VG und des OrgHG“ anzuwenden (die EB erachten diesen Umstand als maßgeblichen Grund für dessen Kreation). Nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes (§ 1 Abs. 2) sind nämlich Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes „alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.“ (vgl. § 1 Abs. 2 des Gemeindebezügegesetzes; s. auch die Ausführungen weiter unten).


Kollegialorgan
Ein Kollegialorgan fasst seinen Willen mittels Beschlusses durch Abgabe der Stimmen seiner Mitglieder.

Den Verfahrensvorschriften über die Bildung von Organen, die Zusammensetzung von Kollegialorganen sowie den Ersatz von Mitgliedern von Kollegialorganen ist besonderes Augenmerk in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu widmen. Ein unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften zustandegekommenes Organ ist kein "gesetzlicher Richter" im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes. Ein von einem solchen Organ etwa erlassener Bescheid kann vom Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben werden.


Der Begriff "Organ"
Unter "Organ" versteht man entweder eine Person (Einzelorgan) oder eine Mehrheit von Personen, die zu einer Einheit zusammengefaßt sind (Kollegialorgan), deren Willensakte innerhalb eines bestimmten sachlichen und örtlichen Bereiches Rechtswirkungen erzeugen. Die Organe handeln also im Namen der Gemeinde; daher haftet auch die Gemeinde für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zugefügt haben (Art. 23 Abs. 1 B-VG).
Das Organ selbst haftet nicht gegenüber dem Geschädigten, sondern nur gegenüber der Gemeinde, und zwar - in Ausführung zu Art. 23 Abs. 1 bis 3 B-VG gemäß den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes.


Die Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz:
Demnach haften die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze (also im Bereich der Hoheitsverwaltung) durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dabei haben die Gemeinden auch für jene Verfahrenskosten, die zur Abwendung der Folgen der auf nicht vertretbarer Rechtsansicht der Gemeinde beruhenden Bescheide entstanden sind (also insgesamt für den Kostenaufwand zur Herstellung des Rechtszustandes, wie etwa die Rechtsanwaltskosten), nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen (OGH 3.9.1986, 10 Ob 30/86). Die Organe selbst haften dem Geschädigten nicht, doch kann die Gemeinde, wenn sie Schadenersatz geleistet hat, von dem Organ, das die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht hat, Rückersatz begehren. Es haften allerdings nur jene Mitglieder des Gemeinderates, die für den Gemeinderatsbeschluß gestimmt haben, der zu einer Amtshaftung geführt hat. Aus diesem Grunde ist es auch notwendig, dass in der Verhandlungsschrift über eine Sitzung des Gemeinderates das Abstimmungsergebnis über einen Beschluß derart zu fassen ist, dass ausdrücklich jene Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jene Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben, angeführt werden (§ 45 Abs. 1 Z 6). Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung des Gemeinderates auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, dass sie die pflichtgemäße Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz des der Gemeinde oder einem Dritten zugefügten Schadens die Bestimmungen des ABGB (insbesondere die §§ 1295 ff ABGB).


Die Haftung nach dem Organhaftpflichtgesetz:
Diese Haftung bezieht sich auf den Schaden am Vermögen, den ein Organ dem Rechtsträger (der Gemeinde) in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt hat. Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.
Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.
Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung be­gehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung be­ruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Be­folgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.


Die strafrechtliche Haftung:
Die strafrechtliche Haftung eines Organs gründet sich auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB):
Als Organ im strafrechtlichen Sinne sind folgende natürliche Personen anzusehen:
Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist;
Amtsträger: jede Person, die für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts Aufgaben der Verwaltung als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, oder sonst im Namen dieser genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (oder als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens unter den in § 74 Abs. 1 Z 4a lit.d StGB genannten Umständen tätig ist).
Eine Ausnahme vom Amtsträgerbegriff besteht, soweit jemand als Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tätig ist. Übt ein solches Mitglied neben seiner ausnahmebegründenden eine weitere Tätigkeit aus, die zum Amtsträger qualifiziert (z.B. als Bürgermeister), dann kommt ihm im Rahmen dieser weiteren Tätigkeit Amtsträgereigenschaft zu.
Ob die Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung (in Vollziehung der Gesetze) oder der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, ist für die Amtsträgereigenschaft ohne Bedeutung, da beide Arten der Verwaltung umfasst sind.
Nicht als Amtsträger anzusehen sind Personen, die nur Tätigkeiten untergeordneter Art ausführen, um die äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb zu schaffen, ohne selbst direkt zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben beizutragen (z.B. Reinigungspersonal, Hausarbeiter, Kraftfahrer, Portiere), wohl aber Personen, die untergeordnete, jedoch zum eigentlichen Dienstbetrieb gehörige Hilfsdienste leisten. (Erl. IA 671/A BlgNR XXIV.GP.)

Die strafrechtlichen Delikte:
§ 302 Missbrauch der Amtsgewalt: Dieses Delikt begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.
§ 304 Bestechlichkeit: dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
§ 305 Vorteilsannahme: nach dieser Bestimmung ist ein Amtsträger, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung: dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt,
§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses: dieses Delikt be­steht da­rin, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt: dieses Delikt begeht ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Be­reich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt und hiebei mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht.



Die zivilrechtliche Haftung:
Die zivilrechtliche Haftung für schuldhaftes Verhalten greift Platz, wenn das Organ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird und hiebei der Gemeinde oder einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Die Beurteilung solcher Handlungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 1295 ABGB.