Beirat
Der Beirat ist ein Organ, das von der Landesregierung zur Beratung des Regierungskommissärs und des Bürgermeisters bestellt wird, wenn die Funktionsfähigkeit von Gemeindeorganen nicht (mehr) gegeben ist.


Beirat für den Regierungskommissär
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und ist in allen wichtigen Fragen zu hören. Bei der Bestellung des Beirats ist die Stärke der Parteien zu berücksichtigen.

  • Zum Mitglied des Beirates kann nur eine Person bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar ist.


  • Beirat für den Bürgermeister
    Zur Beratung steht dem Bürgermeister ein Beirat zur Seite. Er besteht aus den von den im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien nominierten Mitgliedern, und zwar in jener Anzahl, als ihnen vor der Auflösung des Gemeinderats Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind (hiebei ist der Bürgermeister nicht einzurechnen).
    Die im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien können als Mitglied des Beirates jede Person dem Bürgermeister namhaft machen, die zum Gemeinderat wählbar ist.

    Der Beirat hat keine Funktion in jenen Angelegenheiten - und braucht diesfalls auch nicht gehört zu werden - die gem. § 25 in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters fallen, da diese Kompetenzen durch die Auflösung des Gemeinderates unberührt bleiben. In allen anderen Angelegenheiten aber, die eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes bedürfen, kommt dem Beirat ein Anhörungsrecht zu.