Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
Zur Beschwerdeführung ist die Gemeinde als juristische Person berechtigt. Der Verfassungsgerichtshof erachtet den Gemeinderatsbeschluss als unabdingbares Erfordernis einer Beschwerde (gem. Art. 144 B-VG).
Demnach muss der Beschwerde grundsätzlich ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates angeschlossen werden, in der die Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde beschlossen wurde. Aus dem Protokoll muss die Erhebung der Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht werden; eine Formulierung etwa des Inhaltes, „alle erforderlichen Rechtsmittel seitens der Gemeinde einzubringen“, bildet keine geeignete Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde. Auch eine nachträgliche Beschlussfassung ist nicht zulässig.

Allerdings kann die Beschlussfassung und die Vorlage des Protokollauszuges noch bis zum letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgen. Bei Versäumung dieser Frist ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Beschwerdeerhebung in Form einer dringenden Verfügung seitens des Bürgermeisters (§ 29 GemO.) ist nicht ausgeschlossen; allerdings ist in der Beschwerde ausreichend darzulegen, weshalb ein Beschluß des Gemeinderates nicht eingeholt werden konnte. Der bloße - aus den Befugnissen des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand (§ 28) gestützte - Hinweis, der Bürgermeister habe dem Rechtsvertreter der Gemeinde eine „Generalvollmacht zur Einbringung der Beschwerde“ erteilt, genügt jedoch keinesfalls.
Im übrigen können auch allfällige gemeindeinterne Unzulänglichkeiten, dass z.B. für die Zeit des Urlaubes des Gemeindeamtsleiters keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden, jedenfalls in der Regel und ohne zusätzliche Besonderheiten nicht zur Folge haben, dass das Vorliegen eines "dringenden Falles“ zu bejahen wäre. Vielmehr haben juristische Personen in Fällen dieser Art solche - vermeidbare - Unzulänglichkeiten zu vertreten.

Auch kann eine Beschwerdeerhebung nicht als Maßnahme der laufenden Verwaltung im Aufgabenbereich des Bürgermeisters (§ 25 Abs. 2 Z 3) angesehen werden. Dem Wortsinn nach kann nämlich unter der "laufenden Verwaltung" jedenfalls nur die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben (der Gemeinde) verstanden werden.


Beschwerdevoraussetzungen
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (gem. Art. 144 B-VG) kann u.a. erhoben werden, wenn die Gemeinde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Hingegen bedeutet mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht eine lediglich gesetzwidrige Ausübung des Aufsichtsrechtes noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes, zumal die Gemeinde die Möglichkeit besitzt, eine derartige Rechtswidrigkeit des aufsichtsbehördlichen Bescheides vor dem Landesverwaltungsgericht geltend zu machen.

Zur Beschwerde im Einzelnen:

  • Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der zustellung.
    Die Beschwerde hat zu enthalten:
    • die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlasen hat;
    • den Sachverhalt;
    • die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
    • ein bestimmtes Begehren;
    • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  • Beschwerden sind grundsätzlich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
  • Die Gemeinde wird durch den Bürgermeister vertreten; sie kann ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen und sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen - dies schließt aber nicht aus, dass auch der Bürgermeister selbst erscheint und im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  • Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  • Der Bürgermeister hat seine Organfunktion durch eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

Wurde eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig für den Fall, als der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht für gegeben finden sollte, der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, dann bedarf es nicht mehr einer neuerlichen Beschwerdeerhebung (für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung der Beschwerde wird nämlich durch den im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beantragten Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes begründet. Der Abtretungsantrag selbst stellt eine prozessuale Erklärung im Rahmen des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof dar. Ein solcher Antrag ist daher durch den Beschluß des zuständigen Gemeindeorganes über die Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gedeckt, ohne dass es einer gesonderten Beschlußfassung über die Stellung des Abtretungsantrages bedürfte.