Massnahmen der laufenden Veraltung (§ 25 Abs. 2 Z 3) Vgl. auch den Begriff der „laufenden Geschäfte": darunter sind jene Geschäfte zu verstehen, die regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung zum Gegenstand haben, die somit den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung ausmachen. Dieser Begriff findet sich im Zusammenhang mit der Auflösung des Gemeinderates; der noch im Amt befindliche Bürgermeister hat sich auf diese "laufenden Geschäfte" zu beschränken. |
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