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Verfügung in dringenden Fällen (§ 29)
Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, auf eigene Verantwortung tätig zu werden
Mit dieser Massnahme wird die Zuständigkeit des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug begründet und ermächtigt ihn zu Entscheidungen, die ansonsten in die Kompetenz des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses fällt.
Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht abgewartet werden kann, weil er voraussichtlich nicht mehr zur rechten Zeit gefasst werden kann.
Mit dieser Regelung werden folgende Schutzziele verfolgt:
Es soll ein beträchtlicher Schaden (insbesondere finanzieller oder vermögenswerter Art) für die Gemeinde vermieden werden;
eine bestimmte Angelegenheit ("die Sache") darf nicht zum Nachteil für die Gemeinde gereichen.
Ob die betreffende Gefahrensituation zutrifft (oder zutreffen könnte) unterliegt allein der Beurteilung durch den Bürgermeister.
Verfügung auf eigene Verantwortung des BM
Der Bürgermeister setzt die dringend erforderlichen Maßnahmen "in eigener Verantwortung"; sie werden also ihm zugerechnet. Er ist ermächtigt, sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung die notwendigen Verfügungen zu treffen und zwar mit denselben rechtstechnischen Mitteln, die den Kollegialorganen zustehen. Darunter fällt auch die Erlassung von Verordnungen.
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Verständigung des zuständigen Kollegialorgans
Der Bürgermeister unterliegt hinsichtlich seiner getroffenen Verfügung der nachprüfenden Kontrolle des Gemeinderates und des Gemeindevorstands. Um diese Kontrolle zu ermöglichen, muss der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub diesen Kollegialorganen über seine Maßnahmen berichten und deren nachträgliche Genehmigung einholen.
Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.
Eine Anordnung, die der Natur der Sache nach eine Maßnahme betrifft, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und vom Gemeinderat oder Gemeindevorstand nicht nachträglich genehmigt wird, ist vom Bürgermeister selbst rechtlich voll zu verantworten.
Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, dann ist auch der Aufsichtsbehörde ohne unnötigen Aufschub Bericht zu erstatten.
Eingeschränkte Verfügungsmacht des BM
Das Notanordnungsrecht des Bürgermeisters erstreckt sich jedoch nicht auf die Befugnis, den Voranschlag, den Dienstpostenplan, den Flächenwidmungsplan oder den Bebauungsplan zu ändern.
Allerdings hat er bei der Durchführung des Voranschlages im Falle äußerster Dringlichkeit das Recht, die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortung anzuordnen. Voraussetzung hiefür ist, dass die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist und sämtliche zur Verfügung stehenden Mitglieder des Gemeinderates gehört worden sind.
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