S. die Ausführungen zu den Einberufung des Prüfungsausschusses Bei der Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Sitzung teilnehmen können. Der Obmann hat den Prüfungsausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Prüfungsausschussmitglieder unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Modalitäten der Einberufung des Prüfunsgausschusses ??Ist die Zustellung nicht möglich,so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Prüfungsausschussmitgliedes bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss. ?Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses zulässig. ?Unzeit liegt keinesfalls vor, wenn der Tag und die Stunde der Sitzung so gewählt wird, dass möglichst alle Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Sitzung teilnehmen können. Dies wird dann der Fall sein, wenn in der Regel die meisten Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Bedachtnahme auf deren beruflichen und sonstigen (dem Bürgermeister) bekannten Gegebenheiten an der Sitzung teilnehmen können. Eine aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zur „Unzeit“ - und damit „willkürlich“ - festgesetzte Sitzung ist nicht zulässig, gleichwohl aber „mit Zustimmung aller Mitglieder" des Prüfungsausschusses möglich. ?Allerdings ist es fraglich, inwieweit es administrativ möglich ist, die Zustimmung „aller“ Mitglieder zu vereinen, die eine solche vom Gesetzgeber als „willkürlich“ bezeichnete Vorgangsweise akzeptieren. Den Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden (§ 34 Abs. 1). |
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