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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
Die VRV 1997 tritt gem. § 40 Abs. 3 der VRV 2015 nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden war, für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
Die Bestimmungen der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313, i.d.F. BGBL. II Nr. 17/2018 treten für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019, für die übrigen Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 in Kraft.
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