Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit:
Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden. Solche Unternehmungen sind derart organisiert, dass sie in einer dem Zweck des Unternehmens geeigneten besonderen Organisationseinheit ihre Ziele nach den in der Privatwirtschaft geltenden wirtschaftlichen Prinzipien verfolgen können (schnellere Entscheidungsvorgänge, flexiblere Finanzgebarung, Haftungsbeschränkungen, steuerliche Vorteile etc.); sie werden auch als „ausgegliederte Unternehmungen“ bezeichnet. Diese wiederum können einerseits Unternehmungen sein, die unter „beherrschendem Einfluss“ der Gemeinde stehen und andererseits sonstige Unternehmungen.


Rechtsformen der ausgegliederten Unternehmungen
Als Rechtsformen ausgegliederter Unternehmens kommen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in Frage, aber auch Stiftungen und Fonds.


Genehmigung der Landesregierung
Die Errichtung ausgegliederter Unternehmungen und die Beteiligung an solchen Unternehmungen, sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde verbunden ist (mit Ausnahme von Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmungen) bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Die Genehmigung der beabsichtigten diesbezüglichen Rechtsgeschäfte darf nur dann versagt werden,

  • wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden,
  • die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert wird oder
  • die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder
  • wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.

Überwachung durch den Gemeinderat
Ausgegliederte Unternehmungen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, unterliegen der Überwachung durch den Gemeinderat. Allerdings entfällt eine Überprüfung durch den Prüfungsausschuss, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.