Ausgegliederte Unternehmungen
unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde
Bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde errichtet oder sich an ihnen beteiligt und unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist.

Der Gemeinderat hat die Gebarung dieser Unternehmungen im Wege über den Prüfungsausschuss zu überwachen.

Die Überprüfung dieser Unternehmungen durch den Prüfungsausschuss entfällt jedoch, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde vorzulegen.


Eine Unternehmung steht dann unter einem beherrschenden Einfluss der Gemeinde , wenn die Gemeinde an ihr mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder diese Unternehmung selbst betreibt, wobei einer solchen finanziellen Beteiligung die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten sind.
Es wird daher der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder die Beteiligung an einer solchen Unternehmung zu prüfen haben, ob sie den dargelegten Kriterien entspricht.
Die Bezeichnung ´Stamm- oder Grundkapital´ nimmt Bezug auf die Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. In diesen häufig auftretenden Formen unternehmerischer Wirtschaftsführung ist die Einflussmöglichkeit beteiligter Gesellschafter (bzw. Genossenschaftsmitglieder) im Rahmen der Rechtsordnung durch Satzung, also einen privatrechtlichen Vertrag, bestimmt. Auch der die Einflussnahme begründende Akt des Erwerbs von Kapitalanteilen erfolgt in der Regel durch privatrechtliches Rechtsgeschäft, desgleichen die Aufgabe der Einflussmöglichkeit durch Veräußerung dieser Kapitalanteile.
Die alternativ vorliegende Maßnahmenkategorie „organisatorische Beherrschung“ ist dann anzunehmen, wenn die die Unternehmung leitenden Personen durch die ihre Stellung bestimmenden organisatorischen Regelungen unmittelbar oder mittelbar vom Rechtsträger abhängig sind, sodass es diesem möglich ist, die Betriebsführung und Vermögensgebarung in seinem Sinne zu gestalten.
Allerdings darf aus dem Umstand, dass der Gemeinde durch eine entsprechende Vertragsgestaltung ein faktischer Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Unternehmens eingeräumt wird, nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zukäme; da die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung verantwortlich ist, kann der direkte Einfluss der Gemeinde nur über die Gesellschafterversammlung erfolgen, in der der Bürgermeister die Gemeinde vertritt.
Unter der Maßnahmenkategorie „wirtschaftliche Beherrschung“ ist eine vertragliche Gestaltung anzunehmen, die geeignet ist, der Gemeinde einen wesentlichen Einfluss auf die gesamte Unternehmenspolitik einzuräumen und die unternehmerischen Entscheidungen, die gegen die Interessen der Gemeinde gerichtet sind, abzublocken.
Eine Vertragsregelung, die zwar einen bedeutsamen faktischen Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Unternehmens einräumt, selbst wenn dieses Unternehmen seine Produktion (freiwillig und um eines bestimmten Geschäftserfolges willen) vornehmlich auf die Gemeinde ausrichtet und sich dieser dadurch in gewissem Sinne ausliefert, ist nicht als eine wirtschaftliche Beherrschung anzusehen.


Der Bericht über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung hat jene Umstände aufzuzeigen, die eine Schlussfolgerung darüber zulassen, ob die Unternehmungen der Gemeinden sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und den kaufmännischen Grundsätzen gemäß geführt werden. Dies wird auch Gegenstand der Abschlussprüfung sein, der sich Unternehmungen der Gemeinden - soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt - nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu unterziehen haben. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich nämlich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind und ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.