S. die Ausführungen zu den Verhandlungsschrift
Wenn es ein Mitglied des Ortsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (§ 47) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Ortsausschuss aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen. Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Ortsausschusses während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Ortsusschusses aufzulegen. Den Mitgliedern des Ortsausschusses steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Ortsvorsteher, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Ortsausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Ortsvorsteher verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen. |
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