Allgemeines
Die Verhandlungsschrift dient der Dokumentation des Verlaufes und des Inhaltes der Gemeinderatssitzungen.

 
Inhalt der Verhandlungsschrift
Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, in der alle für den Verhandlungsinhalt und Verhandlungsablauf maßgebenden Umstände aufzunehmen sind.

"Minderheitsmeinung" -
Aufnahme in die Verhandlungsschrift
Ein Mitglied des Gemeinderats kann verlangen, dass seine "Minderheitsmeinung" in die Verhandlungsschrift aufgenommen wird.

Abfassung der Verhandlungsschrift
Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.

Unterfertigung der Verhandlungsschrift
Die Verhandlungsschrift (Reinschrift) ist vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten zu unterfertigen.

Zusendung der Verhandlungsschrift an die Gemeinderatsparteien
Die Zusendung hat zu erfolgen, ohne dass es eines diesbezüglichen Antrages bedürfte. Die Zusendung einer "gesonderten Verhandlungsschrift" ist nicht zulässig.

Auflegung der Verhandlungsschrift
Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.

Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift
Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben.
 

Die genehmigte Verhandlungsschrift
Die genehmigte Verhandlungsschrift gibt vollen Beweis für die Richtigkeit des Inhaltes und des Vorganges der Sitzungen des Gemeinderates.
 

Einsichtsberechtigung
In die genehmigte Verhandlungsschrift darf jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied Einsicht nehmen.

  

Einsichtnahme nur während der Amtsstunden
Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften ist nur während der Amtsstunden im Gemeindeamt gestattet.
 

Verweigerung der Einsichtnahme
Die Verweigerung der Einsichtnahme gegenüber einem Gemeindemitglied kann mittels Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden.
 
Gesonderte Verhandlungsschrift
Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen.


DIE VERHANDLUNGSSCHRIFT ÜBER DIE SITZUNG DES GEMEINDERATS (§ 45)