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Wahl des Obmannes durch den Gemeinderat
Wenn der Gemeinderat selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, sind diese aus dem Kreis der vom Gemeinderat gewählten Ausschussmitglieder zu entnehmen.
Nähere Bestimmungen über die Wahl des Obmannes sind in der Gemeindeordnung nicht vorgegeben. Es werden daher die für den Bürgermeister vorgesehenen näheren Bestimmungen über seine Wahl sinngemäß anzuwenden sein, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Abstimmung und der Interpretation des Wahlergebnisses (etwa bei Stimmengleichheit).
Im Falle der Bestellung des Obmannes durch den Gemeinderat hat dieser Obmann den Ausschuss auch zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
Der Obmann hat für die Einberufung der Ausschußsitzungen Sorge zu tragen. Darüber hinaus obliegen ihm auch die gewöhnlicherweise einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Aufgaben. Demnach hat er den Vorsitz zu führen, die Sitzungen der Ausschüsse zu eröffnen, die Verhandlungen zu leiten, die Protokollführung zu veranlassen, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Verhandlungen zu schließen.
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Wahl des Obmannes durch die Mitglieder des Ausschusses
Sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung zu leiten. Die Mitglieder des Ausschusses haben nun aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Nach der Wahl des Obmannes hat der Bürgermeister die weitere Leitung der Sitzung dem gewählten Obmann zu übergeben.
Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen.
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