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Konstituierende Sitzung des Gemeinderates
?Die konstituierende Sitzung ist die erste nach erfolgter Wahl des Gemeinderates stattfindende Sitzung, in der der Gemeindevorstand zu wählen ist (§ 79 GemWO). Die Gemeindeordnung widmet der "Wahl des Gemeindevorstandes" ein eigenes Hauptstück (III) und betont dergestalt die Wichtigkeit der in diesem Teil der Gemeindewahlordnung behandelten Regelungen. Sie sind die Grundlage für die Funktionsfähigkeit der beiden Kollegialorgane und des (vom Gemeinderat zu wählenden) monokratischen Organs "Bürgermeister".
Da der neugewählte Gemeinderat mit seinem rechtsförmlichen Zusammentritt im Rahmen der "konstituierenden Sitzung" rechtlich existent wird, muss den betreffenden Kreationsbestimmungen eine besondere rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Es sind dies die Bestimmungen über die "Einberufung zur konstituierenden Sitzung" (§ 79 GemWO), die "Leitung der Wahl, Wahlablauf" (§ 80 GemWO), die "Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat" (§ 81 GemWO) und schließlich die "Wahl der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes" (§ 82 GemWO) - insgesamt also ausschließlich Wahlvorgänge. Die Vollziehung dieser Bestimmungen erfordert eine besondere Sorgfalt, um Rechtsfehler in Bezug auf den formalen Ablauf der Sitzung und im Wahlverfahren hintanzuhalten.
Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher geboten, die konstituierende Sitzung als eine in sich geschlossene, ausschließlich der Vollziehung des III. Hauptstückes der GemWO vorbehaltene Sitzung anzusehen. Andere Angelegenheiten als jene, die in den §§ 79 - 83 GemWO zur Vollziehung angeordnet werden, dürfen im Rahmen der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden.
Im Falle der Abhaltung einer konstituierenden Sitzung (§ 79 GemWO) mit Tagesordnungspunkten einer "normalen" Gemeinderatssitzung (5. Abschnitt) wäre nämlich ein jeweils verschiedenes Präsenzquorum zu berücksichtigen:
• während die konstituierende Sitzung beschlussfähig ist, wenn wenigstens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder erschienen sind, ist der Gemeinderat nach den Bestimmungen der GemO beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.
• Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist (in der Regel) die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich (§ 42 Abs. 1 GemO), während ein Abstimmungsergebnis (in der konstituierenden Sitzung) bei mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen vorliegt.
Sollte dazu noch beim jeweiligen Beschluss ein mangelndes Präsenzquorum gegeben sein, dann hätte dies jeweils verschiedene Rechtsfolgen:
• Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der konstituierenden Sitzung ist eine zweite Sitzung "ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig" (§ 79 Abs. 2 GemWO);
• hingegen ist im Gefolge einer beschlussunfähigen Gemeinderatssitzung neuerlich einberufene Sitzung (unter weiteren Voraussetzungen) beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Hieraus ergibt sich also, dass im Hinblick auf die Komplexität der aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen schon im Interesse der Rechtssicherheit die Durchführung einer Gemeinderatssitzung unter ("gleichzeitiger") Anwendung beider zit. Normen (GemO und GemWO) in einer "einheitlichen" Sitzung des Gemeinderates (nicht zuletzt aus praktikablen Gründen) unzulässig ist.
Die konstituierende Sitzung hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates einzuberufen.
Die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung (s. RZ 200) ist Pflicht jedes Mitgliedes des Gemeinderates (Ersatzmitgliedes gem. § 71 Abs. 6 GemWO). Wenn es nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen, ist es seines Mandates verlustig zu erklären (§ 19 Abs. 1 Z 4); desgleichen ist diese Verpflichtung im § 79 Abs. 3 GemWO festgelegt.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates wird diese wohl in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates stattfinden. S. auch RZ 263. Hiebei sollte gleichzeitig auf die auch in der Gelöbnisformel enthaltene Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ausdrücklich hingewiesen werden.
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