S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 38 über die
Tagesordnung des Gemeinderats.
Tagesordnung
Der Obmann setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur zulässig, wenn der Ausschuss dies einstimmig beschliesst.
Absetzung eines Tagesordnungspunktes
Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Beginn der Sitzung abzusetzen, ausgenommen jedoch in folgenden Fällen:
- wenn die Einberufung wenigstens von einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt worden ist,
- wenn die Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Ausschuss einstimmig beschlossen worden ist,
- wenn die Aufnahme eines in den Wirkungsbereich des Ausschusses fallenden Gegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Aussschusssitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses schriftlich verlangt worden ist,
- wenn eine ordnungsgemäß einberufene Ausschussitzung nicht beschlussfähig war und unter Berufung hierauf eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Verpflichtung zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
Der Obmann ist verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich des Ausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder einem Ortsvorsteher in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.
Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder - bei einer Gemeinderatspartei mit nur einem Mitglied dieses Mitgliedes allein - die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes je Sitzung verlangen.
Der Obmann ist verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes aufzunehmen. Der Gegenstand des Tagesordnungspunktes muss in den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen.
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Ausschuss dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Ausschusses stellen.
Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
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