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S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 40 über die
Rechte der Mitglieder des Gemeinderats.
Rechte der Mitglieder des Ausschusses
Die Mitglieder der Ausschüsse sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
Die Mitglieder der Ausschüsse sind berechtigt, in den Ausschusssitzungen
- zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen,
- Anträge zu stellen,
- das Stimmrecht auszuüben
- in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, und zwar nach Bekanntgabe der Tagesordnung
- während der Amtstsunden bis zur Sitzung
- und während der Sitzung .
- gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich Einwendungen zu erheben,
- Anfragen an den Obmann zu richten (in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde). Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
Anfragen können auch schriftlich beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Ausschusses statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
Anfragen sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Gemeindeverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.
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