S. die Ausführungen zu den Einberufung des Ausschusses Bei der Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Ausschusses an der Sitzung teilnehmen können. Der Obmann hat den Ausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Modalitäten der Einberufung des Ausschusses Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekanntzugeben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss. |
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