Rechtliche Verantwortlichkeit

Die rechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für alle seine Organhandlungen in beiden Wirkungsbereichen ergibt sich - wie für jeden Organwalter der Gemeinde auch - aus den Bestimmungen

des Amtshaftungsgesetzes,
des Organhaftpflichtgesetzes
und des Strafgesetzbuches.


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dem Gemeinderat politisch verantwortlich, doch gilt dies nur für den vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeister.

Hingegen ist der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte Bürgermeister dem "Gemeindevolk" verantwortlich und kann nur durch Volksabstimmung abgesetzt werden.

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gibt es keine politische Verantwortlichkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat, sehr wohl aber gegenüber den außerhalb der Gemeinde stehenden staatlichen Organen.


DIE VERANTWORTLICHKEIT DES BÜRGERMEISTERS (§ 48)