Rechtliche Verantwortlichkeit

Die rechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters ergibt sich - wie für jeden Organwalter der Gemeinde auch - aus den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, des Organhaftpflichtgesetzes und des Strafgesetzbuches.


Amtshaftungsgesetz
Demnach haften die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze (also im Bereich der Hoheitsverwaltung) durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dabei haben die Gemeinden auch für jene Verfahrenskosten, die zur Abwendung der Folgen der auf nicht vertretbarer Rechtsansicht der Gemeinde beruhenden Bescheide entstanden sind (also insgesamt für den Kostenaufwand zur Herstellung des Rechtszustandes, wie etwa die Rechtsanwaltskosten), nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen. Die Organe selbst haften dem Geschädigten nicht, doch kann die Gemeinde, wenn sie Schadenersatz geleistet hat, von dem Organ, das die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht hat, Rückersatz begehren. Es haften allerdings nur jene Mitglieder des Gemeinderates, die für den Gemeinderatsbeschluß gestimmt haben, der zu einer Amtshaftung geführt hat. Aus diesem Grunde ist es auch notwendig, dass in der Verhandlungsschrift über eine Sitzung des Gemeinderates das Abstimmungsergebnis über einen Beschluß derart zu fassen ist, dass ausdrücklich jene Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jene Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben, angeführt werden. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung des Gemeinderates auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, dass sie die pflichtgemäße Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz des der Gemeinde oder einem Dritten zugefügten Schadens die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.


Organhaftpflichtgesetz
Ein Organ haftet für den Schaden am Vermögen, den es dem Rechtsträger (der Gemeinde) in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt hat. Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.
Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.
Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.


Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch geht beim Begriff der Täterschaft vom "Amtsträger" aus:
Amtsträger sind alle jene Personen, die im organisatorischen Gefüge einer Gebietskörperschaft tätig sind, die sonst Hoheitsverwaltung betreiben und die Mitarbeiter jener Ausgliederungen, die für den Bereich der Gebietskörperschaften tätig sind.

Amtsträger ist demnach - ausschliesslich bezogen auf die Gebietskörperschaft "Gemeinde" - jeder, der:

  • Mitglied eines Kollegialorganes ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung (im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung) vornimmt oder unterlässt,
  • für eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband Aufgaben der Verwaltung als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt (also die auf Zeit gewählten, ernannten berufsmäßigen oder vertraglich bestellten Organe der Verwaltung sowie die Bürgermeister),
  • sonst im Namen der Gemeinde befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
  • als Organ der Gemeinde oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof oder dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der Gemeinde erbringt.

    Personen, die nur Tätigkeiten untergeordneter Art ausführen, um die äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb zu schaffen, ohne selbst direkt zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben beizutragen, sind nicht als Amtsträger anzusehen (z.B. Reinigungspersonal, Hausarbeiter, Kraftfahrer, Portiere), wohl aber Personen, die untergeordnete, jedoch zum eigentlichen Dienstbetrieb gehörige Hilfsdienste leisten.


    Mißbrauch der Amtsgewalt:
    Dieses Delikt begeht ein Beamter, der seine Befugnis, im Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, und zwar mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen,


    Bestechlichkeit:
    Dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.


    Vorteilsannahme:
    Dieser Tat macht sich ein Amtsträger schuldig, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt.
    Ebenso ist ein solcher Amtsträger zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.


    Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme:
    Dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
    Ebenso ist ein Amtsträger zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.


    Verletzung des Amtsgeheimnisses:
    Dieses Delikt besteht darin, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.


    Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt:
    Dieses Delikt begeht ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt und hiebei mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde.
    Wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorbereitung der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme ist jedoch nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die zur Strafverfolgung berufene Behörde (zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. (Tätige Reue)


    Mit Vorsatz handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (äußere Merkmale der Tat) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.