Behördliche Aufgaben
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 25)
Der Bürgermeister hat grundsätzlich die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz durchzuführen; sie sind mittels Bescheides zu erledigen.

Gegen die Entscheidungen des Bürgermeisters kann das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat erhoben werden.


Der Bürgermeister ist immer dann zuständig, wenn nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Gemeinde zur Vollziehung berufen wird.


Behördliche Aufgaben sind solche im Bereich der Hoheitsverwaltung; hier tritt die Gemeinde dem Bürger gegenüber mit "Befehls- und Zwangsgewalt" in den Formen der Verordnung oder des Bescheides auf.
In der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen steht die Gemeinde auf der gleichen Stufe wie der Bürger; die Gemeinde muss sich hier der gleichen Handlungsformen wie auch der Bürger bedienen (Vertrag, Klage).
Für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung ist entscheidend, welche rechtstechnischen Mittel zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben der Gesetzgeber zur Verfügung stellt.



Behördliche Aufgaben
im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 31)
Der Bürgermeister hat weiters die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu führen; er ist das einzig hiefür zuständige Organ.
Der Bürgermeister ist hiebei in den vom Land übertragenen Angelegenheiten der Landesregierung, und in den vom Bund übertragenen Angelegenheiten dem Landeshauptmann gegenüber verantwortlich. Gegen die Entscheidungen des Bürgermeisters kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
 


Kurz - Erklärung:

Eigener - Übertragener Wirkungsbereich

Der Eigene Wirkungsbereich wird unabhängig von Organen des Bundes oder Landes, also "weisungsfrei" von der Gemeinde besorgt. Ausführlicher in einem eigenen Kapitel.

Der übertragene Wirkungsbereich ist der zweite Teil des Aufgabenbereiches der Gemeinde. Er umfasst Angelegenheiten, die die Gemeinde im Auftrag und nach den Weisungen der Bundes- oder Landesorgane zu besorgen hat. Ausführlicher in einem eigenen Kapitel.