S. die Ausführungen zu den
sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 38 über die
Tagesordnung des Gemeinderats.
Tagesordnung
Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur zulässig, wenn der Gemeindevorstand dies ungeachtet der nicht stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeindevorstands stellen.
Absetzung eines Tagesordnungspunktes
Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Beginn der Sitzung abzusetzen, ausgenommen jedoch in folgenden Fällen:
- wenn die Einberufung wenigstens von einem Viertel der Gemeindevorstandsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt worden ist,
- wenn die Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen worden ist,
- wenn die Aufnahme eines in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallenden Gegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevorstandssitzung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeindevorstandes schriftlich verlangt worden ist,
- wenn eine ordnungsgemäß einberufene Gemeindevorstandssitzung nicht beschlussfähig war und unter Berufung hierauf eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die von mindestens einem Viertel der Gemeindevorstandsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Verpflichtung zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes
Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstands fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeindevorstandssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstands schriftlich verlangt wird.
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeindevorstand dies ungeachtet der nicht stimmberechtigten Mitglieder einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeindevorstands stellen.
Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
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