Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden mit folgender Anzahl von Wahlberechtigten:
Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend.
Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsperiode bewirkt grundsätzlich keine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate, wohl aber dann, wenn im Zuge von Gebietsänderungen die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten (in den geänderten Gebietsteilen bzw. in den aufgeteilten Gemeinden) eine Änderung der Zahl der Gemeinderatsmandate bedingt.