(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden
bis zu 250 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,
von 251 bis zu 500 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . 11,
von 501 bis zu 750 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . 13,
von 751 bis zu 1000 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . 15,
von 1001 bis zu 1500 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . 19,
von 1501 bis zu 2000 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . 21,
von 2001 bis zu 3000 Wahlberechtigten. . . . . . . . . . . 23,
mit mehr als 3000 Wahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . 25.
Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderats hat auf die Anzahl der Gemeinderatsmandate keinen Einfluss. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind, statt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.