Unter Instanzenzug versteht man den Rechtsweg, der für die Anfechtung einer behördlichen Entscheidung mit der Wirkung offen steht, dass diese nicht rechtskräftig und vollstreckbar wird. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist dieser Rechtsweg beschränkt. Art. 118 Abs. 4 B-VG gewährleistet der Gemeinde, dass sie die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches „in eigener Verantwortung frei von Weisungen und . . . . unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde besorgen“ kann. Daher ist eine Berufung an eine staatliche Behörde („Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde“) unzulässig, weil die Berufung ein Rechtsmittel ist, das die angerufene Behörde ermächtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, also sich in gleicher Weise (wie die Behörde, deren Entscheidung angefochten worden ist) mit der Sache zu befassen, indem sie den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und selbst zu beurteilen sowie auch ein allenfalls bestehendes Ermessen ausüben hat, somit also den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abändern kann.
Die Anfechtung der Entscheidung des Gemeinderates, als des obersten Organs der Gemeinde, berührt aber bereits das „Aufsichtsrecht“ (Art. 119a B-VG), das von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben ist. Als ein solches „Aufsichtsmittel“ ist die Vorstellung (§ 84) anzusehen, die die Aufsichtsbehörde nur ermächtigt, die angefochtene Entscheidung der Gemeinde insoweit aufzuheben, als eine Rechtsverletzung vorliegt (s. >>> )