Die Aufsichtsbehörde prüft den Bescheid des Gemeinderates nur insoweit, als Rechte des Einschreiters verletzt werden; hiebei ist die Aufsichtsbehörde - trotz der Notwendigkeit eines begründeten Vorstellungsantrages - verpflichtet, den Bescheid nicht nur im Rahmen der behaupteten Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern darüber hinaus auch dahingehend, ob der Einschreiter nicht auch in einem anderen - von ihm gleichwohl nicht geltend gemachten - subjektiven Recht verletzt worden ist (VwGH Slg. 7606/A). Daraus folgt, dass dann, wenn eine (objektive) Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt, die nicht gleichzeitig subjektive Rechte des Einschreiters verletzt, der Bescheid des Gemeinderates nicht aufgehoben werden darf (VwGH 5. 10. 1970, Zl. 642/1970; s. auch 8739 A/1975; VwGH 25.2.2005, 2004/05/0298; 31.1.2006, 2005/05/0028); in diesem Falle ist die Vorstellung abzuweisen.
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides hat die Aufsichtsbehörde von der zum Zeitpunkt seines Zustandekommens maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 30.1.2006, Zl. 2005/17/0245), wobei eine Bindung an den von der Gemeinde festgestellten Sachverhalt nicht besteht. Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde, da eine dem § 41 Abs. 1 VwGG entsprechende Regelung (in der Gemeindeordnung) fehlt, selbst Ermittlungen durchführen bzw. das Ermittlungsverfahren ergänzen, um beurteilen zu können, ob der Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid in seine Rechten verletzt wurde (VwGH 15.12.2005, Zl. 2003/16/0103; 18.3.2004, Zl. 2002/05/1199; s. auch VwGH 27.5.2008, Zl. 2007/05/0124).
Der Aufsichtsbehörde steht das Recht der Ermessensübung nicht zu, sondern nur jener Behörde, die zur Entscheidung in der Sache selbst berufen ist (VwGH 8.5.2003, Zl. 2000/06/0013). Ermessensentscheidungen der Gemeinde darf die Aufsichtsbehörde daher nur insoweit vornehmen, als sie sowohl die Voraussetzungen für die Ermessensübung zu prüfen hat, als auch eine Ermessenskontrolle vorzunehmen hat, ohne aber selbst das Ermessen zu üben (VwGH 8.5.2003, 2000/06/0013).

Ergibt die Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass der Vorstellungswerber durch seinen Inhalt in seinen Rechten verletzt worden ist, dann hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben (also kassatorisch zu entscheiden). Sie ist also nicht befugt - so wie eine Berufungsbehörde - in der Sache selbst, also reformatorisch, zu entscheiden. Daher ist es der Aufsichtsbehörde beispielsweise untersagt, Auflagen oder Fristen in einem baubehördlichen Genehmigungsbescheid gleichsam isoliert herauszustreichen (vgl. VfSlg. 16.822/2003) oder Projektsänderungen vorzunehmen (VwSlg. 14.454 A/1996, Erk. vom 25.4.1996, Zl. 92/06/0010).
Eine subjektive Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers kann aber auch durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften eintreten, wenn diese für den Inhalt des Bescheides relevant war (VwSlg. 7873 A/1970).
16) Das Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde wird durch den Umfang der Anfechtung des gemeindebehördlichen Bescheides durch den Vorstellungswerber eingeschränkt. Nur in dem Umfang, in dem dieser den gemeindebehördlichen Bescheid auch angefochten hat, besteht ein Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde und kann der Bescheid im Falle der Verletzung subjektiver Rechte aufgehoben werden. Soweit der Bescheid nicht angefochten wurde, fehlt der Aufsichtsbehörde die Entscheidungszuständigkeit (VwGH 26.1.2006, 2004/06/0135). Es ist daher - wenn beispielsweise das dem Verfahren zugrundeliegende Bauvorhaben trennbar ist - auch eine teilweise Aufhebung des Bescheides bzw. eine teilweise Abweisung der Vorstellung zulässig, weil darin keine meritorische Entscheidung liegt (VwGH 21.1.1999, 97/06/0190).

Die Aufsichtsbehörde hat ihren Bescheid ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu erlassen (§ 73 Abs. 1 AVG). Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist - die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu bestimmen ist - erlassen, geht auf schriftlichen Antrag des Vorstellungswerbers die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Landesregierung über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Landesregierung einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 73 Abs. 2 AVG). Für die Landesregierung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen; sie beträgt gem. § 27 VwGG sechs Monate.

Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde kann eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gem. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (an den VwGH) und gem. Art. 144 B-VG (an den VfGH) erfolgen.

Wenn infolge Verletzung der Rechte des Vorstellungswerbers der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erkannt wird, kann nur der Bescheid des Gemeinderates selbst, nicht aber der des Bürgermeisters aufgehoben werden. Gleichzeitig ist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wonach der Gemeinderat einen Ersatzbescheid zu fällen hat; hiebei ist die Gemeinde an die tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden.

Im § 84 gibt es keine Regelung für den Fall, wie eine Vorstellung wegen Versäumnis der Vorstellungsfrist von der Aufsichtsbehörde zu behandeln ist. Diese mangelnde Regelung ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen, weil der Vorstellungswerber nicht durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt worden ist. Hier wird die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 94 Abs. 1, wonach für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, und sohin „auf Grund allgemeiner verfahrensrechtlicher Überlegungen“ (s. VwGH Erk. vom 20.10.1989, Z 87/17/0275) vorzugehen ist, eine solche Vorstellung als verspätet zurückzuweisen haben.