Die Wahl der Mitglieder des Prüfungausschusses hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen (§ 34 Abs. 2):
Die Wahl des Prüfungsausschusses unterliegt der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (Landesregierung) gemäß § 90. Für den Fall, dass eine anspruchsberechtigte Wahlpartei ihr Vorschlagsrecht nicht ausübt, ist im Gesetz keine Regelung getroffen. Geht man von der Notwendigkeit aus, die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane aufrechtzuerhalten, dann wird für den Fall, als die Mindestanzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (drei Mitglieder) nicht gegeben ist, in analoger Anwendung des § 82 Abs. 3 dritter Satz GemWO der Gemeinderat eine Ersatzwahl vornehmen müssen. Ist hingegen die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses auch ohne das Mitglied jener Wahlpartei, der das Vorschlagsrecht zusteht, gegeben, dann bedarf es keines weiteren Aktes mehr. Die Wahl in den Prüfungsausschuss kann nicht vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. a oder b B-VG angefochten werden, weil der Prüfungsausschuss weder ein "allgemeiner Vertretungskörper" noch ein "mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde" ist. Der Prüfungsausschuss ist nur ein Hilfsorgan des Gemeinderates. Die Bestellung des Prüfungsausschusses kann aber gemäß § 90 von der Aufsichtsbehörde auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden. |
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