BESTIMMUNGEN DER GEMEINDEORDNUNG
ÜBER DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
DER AUSSCHÜSSE
(Ausgenommen den Prüfungsausschuss)

Diese Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderats sind im Hinblick auf deren sinngemäße Anwendbarkeit auf die Ausschüsse entsprechend angepasst; vom Gesetzestext abweichende Formulierungen sind kursiv hervorgehoben.

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§ 34
Aufgaben

(1) Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 78 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(2) Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Ortsvorsteher sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Ortsvorsteher zu verständigen. . . . . . . . . . .

§ 35
Beschlussfassung

(1) Der . . . . . . . . Ausschuss. . . . . . . fasst seine Beschlüsse in Sitzungen und tritt hiezu nach Bedarf . . . . . . zusammen.
(2) . . . . . . . .

§ 36
Einberufung des Ausschusses

(1) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.(§ 34 Abs. 1 vierter Satz)
(2) Der Obmann hat den Ausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(3) Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am fünften Amtstag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit eines Mitglieds des Ausschusses auch an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete) erfolgen.
(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht möglich, so ist die Einberufung beim Gemeindeamt zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit auch durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn bekanntzugeben. Die Anzeige ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(5) Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
(6) Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Ausschusses an der Sitzung teilnehmen können.

§ 37
Vorsitz

(1) . . . . . . . . . Den Vorsitz in einem Ausschuss . . . . . . . . führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Obmann eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.

§ 38
Tagesordnung

(1) Der Obmann setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Der Obmann ist berechtigt einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ . . . . . . . 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 4, 41 Abs. 2 . . . . . . , vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Obmann.
(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Ausschuss dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Ausschusses stellen.
(3) . . . . . . . . . . . .
(4) Der Obmann ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Ausschusses fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses oder einem Ortsvorsteher (§ 32) in einer den Ortsverwaltungsteil berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird.

§ 39
Anwesenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse haben an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Ist ein Mitglied (Gemeinderat) an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Obmann unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.
(2) . . . . . . . . . . .

§ 40
Rechte der Mitglieder des Ausschusses

(1) . . . . . . . . . .
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind berechtigt in den Ausschusssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind die Mitglieder des Ausschusses berechtigt in den Ausschusssitzungen Anfragen an den Obmann . . . . . . . . . . . . zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.

§ 41
Beschlussfähigkeit

(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Ausschusses außer Betracht.
(2) War der ordnungsgemäß einberufene Ausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder . . . . . . . . verlangt wird. Der Ausschuss ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (§ 38 Abs. 2).

§ 42
Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Gemeinde . . . . . . . . . . ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Obmann stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. . . . . . . . . . . .
(2) . . . . . . . . . . .
(3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. . . . § 43
Nichtigerklärung von Beschlüssen
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.

§ 44
Öffentlichkeit

(1) . . . . . . . . Die Sitzungen . . . . . . . . der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) . . . . . . . . . . .

§ 45
Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Ausschussmitglieder;
2. Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;
3. den Namen des Obmannes, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Ausschusses und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
4. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
5. die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;
6. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei nicht geheimer Abstimmung die Anführung jener Ausschussmitglieder, die für den Antrag und jener Ausschussmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben;
7. die an den Obmann . . . . . . . . . . . gerichteten mündlichen Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der Anfragesteller die Aufnahme verlangt.
(2) Wenn es ein Mitglied des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (§ 47) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Ausschuss aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
(4) . . . . . . . . . . . .
(5) Die Verhandlungsschrift ist mindestens drei Amtstage vor der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Mitglieder des Ausschusses aufzulegen.
(6) Den Mitgliedern des Ausschusses steht es frei gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
(7) . . . . . . . . . . .
(8) . . . . . . . . . . .
(9) Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung . . . . . . . . der Ausschüsse gelten die Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des . . . . . . Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Jedem Mitglied des Ausschusses steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

§ 46
Geschäftsordnung

(1) Der Ausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Obmann zu enthalten.