Das Gemeindeamt ist dazu berufen, sämtliche Verwaltungsarbeiten (Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung) zu besorgen. Sämtliche Organe der Gemeinde müssen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes bedienen; dies schließt aber nicht aus, dass bestimmte Verwaltungsarbeiten außerhalb der Gemeinde durch Privatpersonen oder Institutionen ausgeführt werden können (z.B. automationsunterstützte Aufgaben); Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinde nach wie vor die uneingeschränkte Einflussnahme und Kontrolle über diese Arbeiten "außer Haus" hat und insbesondere gewährleistet ist, dass das Amtsgeheimnis (Art. 20 Abs. 3 B-VG) gewahrt bleibt. „Eine (verfassungs)gesetzliche Bindung ergibt sich jedenfalls aus dem Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG und aus den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 126b Abs. 5 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). Eine weitere Schranke für innerorganisatorische Maßnahmen besteht darin, dass nur die vom Gesetz hiezu Ermächtigten den Organwillen und nach außen für die Verwaltungseinheit handeln dürfen.“ Als wesentlich wird angesehen, „dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch (Verfassungs-)Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes zurückführbar ist“. (VfGH Slg. 8844/1980, GZ B 122/89; 9816/1983).

Das Gemeindeamt ist - im Hinblick darauf, dass dieses der bürokratische Apparat sämtlicher Organe der Gemeinde ist - Einbringungsstelle für sämtliche an diese Organe gerichteten Anbringen (Anträge, Gesuche, Beschwerden, Rechtsmittel).

Zu beachten ist, dass gemäß den Bestimmungen der Gemeinde - Datenschutzverordnung das Gemeindeamt (als im öffentlichen Bereich tätiger Auftraggeber) als Normadressat anzusehen ist, der die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten hat. (S. auch das Ehrungsgesetz, wonach die Gemeinde nur dann berechtigt ist, dem Datenschutz unterliegende Daten zu verlautbaren oder verlautbaren zu lassen, wenn die betreffende Person sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat).

Der Ausdruck „besorgt“ wird „in dem im § 3 Abs. 1 des BVG, BGBl. Nr. 289/1925 gebrauchten Sinne verwendet. Die Bestimmung, dass die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt zu besorgen sind, bedeutet, dass das Gemeindeamt in allen Fällen des Handelns der Gemeinde in behördlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper als Hilfsapparat zu verwenden ist. Alle Organhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters haben daher durch das Gemeindeamt besorgt (d.h. vorbereitet und näher ausgeführt) zu werden. Organstellung wird dem Gemeindeamt in der Gemeindeordnung nicht eingeräumt.“ (>>>)