Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus § 46 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965
(Stammfassung der GemO).
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu § 46:
Der erste Satz des Art. 117 Abs. 6 des B.-VG. schreibt zwingend vor, daß die Geschäfte der Gemeinde - somit die Geschäfte der Vollziehung und die Geschäfte der Verwaltung in der Gemeinde als Wirtschaftskörper - durch das Gemeindeamt zu vollziehen sind.
Der Ausdruck "besorgt“ wird im 1. Satz in dem im § 3 Abs. 1 des B.-VG., BGBl. Nr. 289/1925, gebrauchten Sinne verwendet. Die Bestimmung, daß die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt zu besorgen sind, bedeutet, daß das Gemeindeamt in allen Fällen des Handelns der Gemeinde in behördlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper als Hilfsapparat zu verwenden ist. Alle Organhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters haben daher durch das Gemeindeamt besorgt (d.h. vorbereitet und näher ausgeführt) zu werden. Organstellung wird dem Gemeindeamt in der Gemeindeordnung nicht eingeräumt. In dieser Hinsicht wird die bisherige bewährte Rechtslage beibehalten.