Die Wendung „Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist“ verweist auf den gem. Art. 116a Abs. 2 B-VG zuständigen Materiengesetzgeber; dieser richtet sich nach der jeweiligen Aufgabe, zu deren Besorgung ein Gemeindeverband eingerichtet werden soll (s. hiezu die in ››››››››› dargestellten, auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen gebildeten Gemeindeverbände).