Es bestehen derzeit u.a. folgende Gemeindeverbände:
- a) auf Grund von Landesgesetzen:
- Burgenländischer Müllverband (§ 42 ff Abfallwirtschaftsgesetz).
- Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (Gesetz vom 27. September 2007)
- Gemeindeverbände zur Sicherung des Hebammenbeistandes durch öffentlich bestellte Hebammen (§ 1 Abs. 3 des Sprengelhebammengesetzes)
- Alle Gemeinden, die jeweils zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, bilden auf Grund der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes einen Gemeindeverband im Sinne des III. Teiles dieses Gesetzes.
- b) Gemeindeverbände, die im Wege der Vollziehung entstanden sind:
- Auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen:
- Gemeindeverbände zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel (§ 33 des Gemeindebedienstetengesetzes). Eine vollständige Darstellung aller Gemeindeverbände ist hier ››››››› zu finden.
- Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zum Zwecke der gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten und zur Besorgung der sich aus dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 ergebenden, die Kreisärzte betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen (Verordnung der Landesregierung vom 16. April 1996, LGBl. Nr. 49/1996, zuletzt geändert durch Verordnung LGBl. Nr. 10/2003). Eine vollständige Darstellung aller Gemeindeverbände ist hier ››››››› zu finden.
- auf Grund des Gemeindeverbandsgesetzes: diese sind vollständig hier ››››››› zu finden.
- auf Grund von bundesgesetzlicher Bestimmungen:
- Staatsbürgerschaftsverbände gemäß § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, insbesondere zur Ausstellung von Bescheinigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz. Eine vollständige Darstellung ist hier ››››››› zu finden.
- Standesamtsverbände gemäß § 60 des Personenstandsgesetzes; eine vollständige Darstellung ist hier ››››››› zu finden.
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