§ 97
Übergangsbestimmungen

(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang als solche bestehen, ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte, Märkte und Großgemeinden bleiben durch die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zulässig.

(2) Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2010 bestehenden Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß § 63 Abs. 4 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.

(3) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2012 haben die Gemeinden den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.

(4) Verordnungen aufgrund der § 66a Abs. 2 und § 73 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 99 genannten Zeitpunkt.

(5) § 47 Abs. 2 ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden.

(6) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.

(7) Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.