§ 75
Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungs-abschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voran-schlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, unge-kürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.

(2) Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.

(3) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 81) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.

(4) Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.

(5) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

(6) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform vorzulegen.