§ 58
Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

  1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
  2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
  3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG), örtliche Veranstaltungspolizei;
  4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
  5. Flurschutzpolizei;
  6. örtliche Marktpolizei;
  7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
  8. Sittlichkeitspolizei;
  9. örtliche Baupolize; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
  10. örtliche Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs;
  11. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  12. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung dem Bund zusteht, gehören diese dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besorgt die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde.

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 59.

(5) Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Verfassungsgesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind

  1. diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet sind;
  2. die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs (§ 82);
  3. die Vollstreckung (§ 85) sowie
  4. die Kundmachung einer Verordnung der Aufsichtsbehörde gemäß § 89 Abs. 3.