§ 43
Nichtigerklärung von Beschlüssen

Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.