5. Abschnitt
Geschäftsführung

§ 35
Beschlussfassung

(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen und treten hiezu nach Bedarf, der Gemeinderat und der Gemeindevorstand mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr zusammen.

(2) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Beim Gemeindevorstand ist hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der §§ 36 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 4 sowie 41 Abs. 1 und 2 von der Anzahl der stimmberechtigten Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen.


(3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats (5. Abschnitt) gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 15a.