§ 26 (1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein. (2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt. (3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein. (4) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Amt, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein. (5) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1, 3 oder 4 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Anträge nach Abs. 1 oder 3 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. (6) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters und eines sonstigen Mitglieds des Gemeindevorstands enthält die Gemeindewahlordnung.
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