4. Abschnitt
Gemeindeorgane

§ 14
Allgemeine Bestimmungen

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der Gemeindekassier.

(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.