§ 13
Ehrenbürger

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(3) Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.