Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen (mit Ausnahme jener gegen von der Gemeinde erlassene Verordnungen) sind durch Bescheid zu treffen. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

Das Aufsichtsrecht ist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durchzuführen; das gilt auch für das Verordnungsprüfungsverfahren, dessen Durchführung kein verfahrensfreier (rechtsfreier) Akt sein kann.
Die Rechtsform der Erledigung ist - wenn die Gemeindeverordnung gesetzwidrig ist - eine Verordnung. Für die Genehmigung von Verordnungen aber ist - als Abschluss des nach den Bestimmungen des AVG durchzuführenden aufsichtsbehördlichen Verfahrens - die Rechtsform eines Bescheides geboten; dies vor allem im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen gesicherten Rechtszustand, der durch die Rechtskraft eines in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Bescheides gegeben ist, zu erreichen. Dies wäre aber im Falle einer bloß formlosen Mitteilung der Aufsichtsbehörde, dass gegen die Verordnung keine Bedenken bestehen, nicht gegeben - im übrigen aber umso weniger dann, wenn sich die Aufsichtsbehörde über das Ergebnis der Verordnungsprüfung verschweigt und überhaupt keine Mitteilung an die Gemeinde ergehen lässt.


Aufsichtsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften und die Landesregierung. Da gegen aufsichtsbehördliche Bescheide eine Berufung nicht zulässig ist, kann gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.